Gemeindeordnung gilt nicht für die Gemeindeverwaltung!?
Gemeindeordnung gilt nicht für die Gemeindeverwaltung!?

Hinsichtlich des Landesrecht in Baden-Württemberg ist der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 unter §41b Pkt. 5 [§41b eingefügt am 28.10.2015, in Kraft getreten am 30.10.2016 - siehe GBl. S. 870] zu entnehmen, dass:

Die in der öffentlichen Sitzung des GR gefassten Beschlüsse im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden.

Während unsere Gemeindeverwaltung (GV) von den Bürger*Innen die Einhaltung des Kommunal-, Landes- und Bundesrechts hinsichtlich der geltenden Verordnungen und Gesetzen abverlangt, hält sich dieselbige im Bezug der Bürgerinformation seit mindestens 2016 konsequent (= kein einziges Mal) an ihre eigene Verpflichtung zur Bürgernähe.

Würden Bürger*Innen eine solch praktizierte bürgerferne Ignoranz als vorgelebtes Beispiel übernehmen, würde durch die Vollzugsbehörden (zu Recht) umgehend bzw. unverzögert für die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen gesorgt. Bürger*Innen dürfen zu Recht erwarten, das eine GV sich, insbesondere in ihrer Vorbildfunktion, an die entsprechenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc. hält! Beruft man sich seitens der GV auf untenstehende "Anmerkung", so kann dies, im digitalen Zeitalter sicherlich berechtigt als Armutszeugnis bzw. Hinterwäldlerisch (Gutsherrenart?) sowie Rückständig interpretiert werden.

Außer "Bewußte Distanzierung von/vom Bürger*Innen" ist keine Grundlage zu erkennen, woraus die GV von Bürger*Innen Verständnis für ihr bürgerfernes Vorgehen einfordern könnte.

Beachte: Gegenüber den Bürger*Innen wird durch die vorsätzliche Verzögerung(en) der Veröffentlichungen von öffentlichen Beschlüssen aus Sitzungsprotokollen die Möglichkeit entzogen sich gegen Beschlüsse zu wehren, weil die Veröffentlichung überwiegend erst dann erfolgt wenn die Beschlüsse bereits ausgeführt/umgesetzt sind. Müssen Bürger*Innen sich dies gefallen lassen?

Wieviele Tage unsere Gemeindeverwaltung die Veröffentlichungen hinauszögert bzw. nicht erfüllt, kann wahrlich nicht als Bürgernah bezeichnet werden.

Alle Amtsblätter sowie die Protokolle der öffentlichen Gemeinde- und Ortschaftsratssitzungen, inkl. Angabe der Tage bis zur Protokollveröffentlichung, können im
"Downloadcenter"
nachgelesen bzw. heruntergeladen werden.

Anmerkung:
Als Fluchtweg der GV darf man es zu Recht bezeichnen, wenn sich die GV auf §1 des KomVerfÄndG BW 2015 (Gültig seit 31.10.2016) beruft! Daraus ergibt sich jedoch schlußfolgernd die Frage, warum das GRgremium bis dato noch kein elektronisches System für die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte aktiv eingefordert hat. Das GRgremium hat die Kompetenz die Umsetzung der digitalen Information, als aktiv gelebte Bürgernähe, von der GV umsetzen zu lassen.


Wir alle befinden uns aktiv im Zeitalter der Digitalisierung. Die öffentliche Hand strebt hierzu an, dass die Bürger*Innen alle ihre Bürgeranliegen, soweit irgend möglich, auf digitalem Weg übermitteln. Das sollte auch umgekehrt gelten! Das GRgremium kann problemlos der GV auferlegen dass sie ihrer Informationspflicht zeitnah und uneingeschränkt nachkommt. Für die praktische und gelebte Umsetzung von "Bürgernähe" sind die GR-Mitglieder*Innen schließlich angetreten. Da bleibt nur die Hoffnung, das "Bürgernähe" letztlich nicht leere Wahlversprechen der GRe/-innen in deren Wahlprospekten von 2019 waren.